HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 621
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 621, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die vom Landgericht aus Madenbefall und Fäulnisspuren für das Ergebnis der DNA-Analyse gezogene Schlußfolgerung die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.