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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 726

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 726, Rn. X



BGH 5 StR 287/04 - Beschluss vom 20. Juli 2004 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Juli 2004 hat vorgelegen.