HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 726
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 726, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Juli 2004 hat vorgelegen.