HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 431
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 431, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Der Angeklagte beanstandet einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil das Landgericht die Tat im Fall II.1. der Urteilsgründe, die als Diebstahl mit Waffen (§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angeklagt war, als schweren Raub (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB) gewürdigt habe, ohne ihn zuvor auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben.
Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn die Revision unterlässt es mitzuteilen, dass die Strafkammer in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 19. Juni 2023 den Hinweis erteilt hat, dass in dem (dort durch das Tatdatum bezeichneten) Fall auch eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme.