HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1338
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 1338, Rn. X
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Dies gilt auch für den eine vergleichbare Konstellation betreffenden Senatsbeschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 -, der auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17 - Bezug nimmt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem die Anfrage beantwortenden Beschluss vom 12. September 2019 (5 ARs 21/19) an.