HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 710
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 710, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung von § 146 StPO bleibt ohne Erfolg, weil die Revision nichts für einen konkreten Interessenkonflikt des Pflichtverteidigers des Angeklagten S. vorgetragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146 Rn. 8 a.E.; BVerfGE 43, 79, 91 f.).