HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 955
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 955, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten angerechnet werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.