HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 943
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 943, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn das Landgericht nicht auch wegen Geiselnahme gemäß § 239 b StGB verurteilt hat.