Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 583

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 583, Rn. X



BGH 3 StR 209/05 - Beschluss vom 28. Juni 2005 (LG Kleve)

Schreibversehen in den Urteilsgründen.

§ 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Soweit das Landgericht in der Strafzumessung im engeren Sinne die Anzahl der Fälle des "einfachen" Mißbrauchs mit 74 angibt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen (vgl. Tenor und UA S. 23).