Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 399/01, Beschluss v. 21.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das gegen den Vorsitzenden angebrachte Befangenheitsgesuch konnte zwar nicht als unzulässig behandelt werden; die unter Beschwerdegesichtspunkten erfolgende Prüfung durch das Revisionsgericht ergibt indessen, daß das Gesuch nicht zu Unrecht zurückgewiesen worden ist und damit der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der nachgeholten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden läßt sich aus der beanstandeten Bekundung keine Besorgnis der Befangenheit herleiten.
Bearbeiter: Stephan Schlegel