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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1133

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 1133, Rn. X



BGH 2 StR 546/17 - Beschluss vom 31. Oktober 2018 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 23. Oktober 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

II.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Der Senat hat über die Revision des Angeklagten - unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 12. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente - eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.