HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 466
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 466, Rn. X
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802- 804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte ausführliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.