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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 466

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 466, Rn. X



BGH 2 ARs 83/05 2 AR 71/05 - Beschluss vom 22. April 2005 (OLG München)

Unzulässige Beschwerde; rechtliches Gehör.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802- 804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

1

Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte ausführliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.