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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 231

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 231, Rn. X



BGH 2 StR 509/04 - Beschluss vom 4. Februar 2005 (LG Trier)

Beschwer (Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen; Maßgeblichkeit der Urteilsformel).

vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat in der Urteilsformel angeordnet, daß vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neun Monate der erkannten (Gesamt-) Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Hiervon abweichend wird in den Urteilsgründen (UA S. 21 Abs. 3) der Vorwegvollzug weiterer drei Monate Freiheitsstrafe aus der zweiten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.

2

Dieser Widerspruch ist im Ergebnis unschädlich, weil für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Ausspruch in der Urteilsformel maßgebend ist und nicht die hiervon abweichende Urteilsbegründung.