HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1222
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 1222, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. April 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anlasstaten erscheinen nicht auffällig schwerwiegend. Dies wird bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin erforderlich und verhältnismäßig (§ 62 StGB) ist, mit in den Blick zu nehmen sein.