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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 918

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 918, Rn. X



BGH 1 StR 198/18 - Beschluss vom 13. September 2018 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF entfallen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2 StPO entfallen.