HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 676
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 676, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K. zudem die insoweit dem Nebenkläger M. entstandenen notwendigen Auslagen.