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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 497

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 497, Rn. X



BGH 1 StR 122/10 - Beschluss vom 27. April 2010 (LG Aschaffenburg)

Geldstrafen (Festsetzung der Tagessatzhöhe; Gesamtstrafenbildung; eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts.

§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; § 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2).

2

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

3

Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Angeklagte nicht beschwert.