HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 238
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 238, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 6. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge, das Landgericht habe den Inhalt der Aussage der Nebenklägerin vor dem Ermittlungsrichter unter Verstoß gegen § 261 StPO verwertet, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2010 jedenfalls unbegründet.