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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 1088

Bearbeiter: Julius Gottschalk

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 1088, Rn. X



BGH 6 StR 251/26 - Beschluss vom 4. August 2026 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe von Cannabis an Minderjährige (Fälle B.I., V. und X. der Urteilsgründe) keinen Bedenken ausgesetzt ist, weil § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG neben der unentgeltlichen auch die entgeltliche Besitzverschaffung erfasst (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2025 - 3 StR 586/24, Rn. 31; vom 8. August 2024 - 3 StR 20/24, Rn. 41; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 119).