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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1042

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1042, Rn. X



BGH 6 StR 268/23 - Beschluss vom 12. Juli 2023 (LG Verden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.