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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1032

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1032, Rn. X



BGH 6 StR 187/23 - Beschluss vom 13. Juni 2023 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (Tenorierung; Königreich Belgien: Anrechnung eins zu eins; analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2023 wird verworfen; die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Urteil bedarf jedoch der Ergänzung, weil sich der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in dieser Sache in Belgien in Auslieferungshaft befand, das Landgericht indes entgegen der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Anrechnungsmaßstab getroffen hat. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03, NStZ-RR 2003, 364). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Belgien erlittenen Haft nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 2 StR 45/02), bestimmt der Senat den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst.