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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 108

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 108, Rn. X



BGH 6 StR 319/22 - Beschluss vom 29. November 2022

Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verworfen.

Gründe

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.