HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 850
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 850, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2022 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin klargestellt, dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen um 1,12 Gramm Cannabis nebst zwei Zip-Tüten sowie 0,36 Gramm Tabak-Cannabis-Gemisch handelt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.