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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 73

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 73, Rn. X



BGH 6 StR 468/21 - Beschluss vom 15. November 2021 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat es im Fall II.2.a) unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 504/20 mwN). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.