HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1130
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1130, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 8. März 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem nicht revidierenden Mitangeklagten in voller Höhe ergibt sich gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB bereits aus seiner Tatbeteiligung als solcher.