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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 908

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 908, Rn. X



BGH 6 StR 230/21 - Beschluss vom 15. Juni 2021 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat sich als hilfreich erwiesen.