HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 908
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 908, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat sich als hilfreich erwiesen.