HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 587
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 587, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.