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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 584

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 584, Rn. X



BGH 6 StR 121/21 - Beschluss vom 5. Mai 2021 (LG Regensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 19. Januar 2017 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17; vom 24. Februar 2011 - 4 StR 488/10, Rn. 18). Seine Gewährung benachteiligt die Angeklagte aber nicht.