HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1246
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1246, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund dessen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB).