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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 397

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 397, Rn. X



BGH 6 StR 463/20 - Beschluss vom 9. Februar 2021 (LG Nürnberg-Fürth)

Härteausgleich in Zäsurfällen.

§ 38 Abs. 2 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ein Härteausgleich ist in Zäsurfällen nur dann geboten, wenn aufgrund der Bildung von mehreren (Gesamt-)Freiheitsstrafen ein zu hohes Gesamtübel entsteht, was namentlich bei einer Überschreitung der 15-Jahres-Grenze des § 38 Abs. 2 StGB der Fall ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1245 mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist durch den vom Landgericht gleichwohl gewährten Ausgleich indessen nicht benachteiligt.