HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 177
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 177, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich in noch hinreichendem Maße, dass das Landgericht bei der Strafbemessung für die Tat zu A.2.b) der Urteilsgründe den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat.