Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1149

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1149, Rn. X



BGH 6 StR 148/20 - Beschluss vom 26. August 2020 (LG Schwerin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Januar 2020 wird mit der Klarstellung verworfen, dass hinsichtlich der 50 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen (statt „Verfall von Wertersatz“) angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.