Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 495

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 495, Rn. X



BGH 5 StR 609/23 - Beschluss vom 27. Februar 2024 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2023, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. Juli 2023 verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Zuschrift des Generalbundesanwalts).

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.