Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 482

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2024 Nr. 482, Rn. X



BGH 5 StR 534/23 (alt: 5 StR 513/18) - Beschluss vom 14. Februar 2024 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der - neben der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten - gesondert gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.).