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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 941

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 941, Rn. X



BGH 5 ARs 14/22 5 AR (VS) 11/22 - Beschluss vom 6. Juli 2022

Unzulässigkeit der Beschwerde.

§ 394 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2022 ist unzulässig (vgl. den angegriffenen Beschluss und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), weshalb sie mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen ist.