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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 11ßß

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 11ßß, Rn. X



BGH 5 StR 212/21 - Beschluss vom 1. September 2021

Zuständigkeit nach Geschäftsverteilungsplan.

§ 21e GVG

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.