HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 886
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 886, Rn. X
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).