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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 837

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 837, Rn. X



BGH 5 StR 482/20 - Beschluss vom 7. Juli 2021

Verwerfung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2021 werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.