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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1310

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1310, Rn. X



BGH 5 StR 298/20 - Beschluss vom 2. September 2020 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe der Zusatz „in drei tateinheitlichen Fällen“ entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.