Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1008

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 1008, Rn. X



BGH 5 StR 339/16 - Beschluss vom 14. September 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass jeweils ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.