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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 502

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 502, Rn. X



BGH 5 StR 74/15 - Beschluss vom 25. März 2015 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Sowohl die Anklage als auch das Urteil gehen von der faktischen Geschäftsführerstellung des Angeklagten aus. Dass die Anklage überflüssigerweise § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB zitiert, löst keine Hinweispflicht (§ 265 StPO) aus. Überdies war der Angeklagte seit 1. Januar 2009 formeller "Geschäftsführer".