HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 334
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 334, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Führens eines Butterflymessers und im Fall 4 des tateinheitlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.