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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1130

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 1130, Rn. X



BGH 5 StR 398/15 - Beschluss vom 15. Oktober 2015 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.