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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1039

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 1039, Rn. X



BGH 5 StR 394/15 - Beschluss vom 29. September 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen „Hoffnung“ (UA S. 10) künftigen straffreien Lebens nicht aus (vgl. § 56 Abs. 1 StGB).