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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1029

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 1029, Rn. X



BGH 5 StR 321/15 - Beschluss vom 13. Oktober 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach Rückgabe der entwendeten Geldbörse hatte der Geschädigte an ihr und ihrem Inhalt erneut Gewahrsam erlangt, so dass auch Kreditkarte und Ausweispapiere taugliches Tatobjekt des Raubes waren. Auch gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.