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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 888

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 888, Rn. X



BGH 5 StR 269/15 - Beschluss vom 5. August 2015 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.