HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 887
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 887, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag des Nebenklägers D. B., ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus K. zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10).