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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 882

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 882, Rn. X



BGH 5 StR 257/15 - Beschluss vom 4. August 2015 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, bei den Angeklagten L. und K. mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.