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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 734

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 734, Rn. X



BGH 5 StR 218/15 - Beschluss vom 16. Juni 2015 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.

2

Der Schriftsatz des Nebenklägers vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.