HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 596
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 596, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine "Tischberatung" stattgefunden.