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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 219

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 219, Rn. X



BGH 5 StR 549/14 - Beschluss vom 27. Januar 2015 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vorliegend jedenfalls dann die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 95 Abs. 3 Nr. 1a AMG gefährdet ist, wenn 20 Personen betroffen sind.

2

Die Annahme minder schwerer Fälle in den Fällen 22 bis 26, 28, 30, 31 lag ebenso fern wie die Nichtanwendung des Normalstrafrahmens in den Fällen 3 bis 21 angesichts des Umfangs und des Gewichts der abgeurteilten Taten.